Die Vereinssatzung

Satzung der

Spiel- und Sportvereinigung Buer 07/28


 

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Farben

1) Der aus dem Zusammenschluss der Vereine Ballspielverein Buer (BVB) 1907 e.V. und DJK Sportfreunde 1928 Buer e.V. im Jahre 1964 entstandene Verein führt den Namen „Spiel- und Sportvereinigung (SSV) Buer 07/28 e.V.“

2) Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen Buer und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nr. VR 20421 eingetragen.

3) Die Vereinsfarben sind rot-weiß-grün.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendhilfe

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und

Vereinsveranstaltungen;

d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

e) die Durchführung von sportlichen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;

f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern undHelfern;

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften:

h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen,

seelischen und geistigen Wohlbefindens

I) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden

Geräte und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.


 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen


 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

 

1) Der Verein ist Mitglied

a.) bei Gelsensport e.V.

b.) beim LSB NRW.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt

und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von

dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen

Vereinsmitglieder unter 18 Jahren verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer

Kinder aufzukommen.

4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet

werden.

 

 

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

 

1) Der Verein besteht aus:

 

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der

bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

 

3)Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

 

4)Fördermitglieder sind juristische Personen die kein Stimmrecht haben.

 

5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.


 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

- durch Tod;

- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand per Brief oder Postkarte. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon

unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig

abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter

Beiträge zu.

 

 

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

 

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zuzuleiten. Das

betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesammtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4)Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes

mitzuteilen.

7)Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesammtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den gesammtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffendem Mitglied per Brief mitzuteilen.

8) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

 

1) Es sind Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung über die Höhe der Förder Beiträgen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und

Umlagen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zum doppelten des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten

Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch

Beschluss festsetzt.

5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

 

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind

dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend

gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren

erlassen.

10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.


 

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

 

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nur persönlich ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder auch nur persönlich ausüben.

2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

 

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen

kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro

b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

3) Das Verfahren wird vom geschäftsführendem Vorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

5) Es findet § 8 Absätze 4 –6 Anwendung.


 

§ 12 Die Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung;

- der geschäftsführende Vorstand;

- der Gesamtvorstand

- die Vereinsjugend


 

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Der gesammt Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. und 2. Vorsitzende.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die

Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der

Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der

steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach

seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die

Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.


 

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

 

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführendem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen als Aushang auf der Sportanlage Löchterheide, sowie auf der Vereins Hompage (www.ssvbuer.de) und in der Caffeteria der Sportanlage Löchterheide, Nordring 2a, 45894 Gelsenkirchen an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Aushang des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung

setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.

4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes

stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Geschäftsführendem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen und die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

9) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

10) Jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Gesammtvorstands;

2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

3. Entlastung des Gesammtvorstands;

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesammtvorstands;

5. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des

Vereins;

6. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;

7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.


 

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die

Einberufung von 30 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe

vom Gesammtvorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 entsprechend.


 

§ 17 Der geschäftsführende Vorstand

 

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden;

b) dem 2. Vorsitzenden;

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der

Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne

Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit

verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

  1. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der gesammt Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

  2. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

  3. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt Kredite aufzunehmen. Vor der Kreditaufnahme hat der Vorstand die Pflicht die Mitgliederversammlung über höhe und Verwendungszweck des Kredites zu Informieren. Ausgenommen hiervon sind Eventualverbindlichkeiten.


 

§ 18 Der Gesamtvorstand

 

1) Der Gesamtvorstand besteht aus

- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

- dem 1. Geschäftsführer

- dem 2. Gechäftsführer

- dem 1. Kassierer

- dem 2. Kassierer

- bis zu drei Beisitzern

- den Abteilungsleitern,

- dem Jugendleiter

2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

- Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.

- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine

Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen

werden durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens einer der geschäftsfürenden Vorstandsmitglieder anwesend ist.

4) Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 3 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.


 

§ 19 Abteilungen

 

1) Der Gesammtvorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der Gesammtvorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die

Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

3) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführendemVorstandes.


 

§ 20 Vereinsjugend

 

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr

durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

3) Organe der Vereinsjugend sind:

a) der Jugendleiter

b) die Jugendmitgliederversammlung

Der Jugendleiter ist Mitglied des Gesamtvorstandes.

5) Das nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins

beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht

widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 21 Kassenprüfungen

Kassenprüfungen finden jährlich statt. Kassenprüfer können auch nicht Vereins Mitglieder sein, sowie externe Stellen. Zuständig für die Bestellung der Kassenprüfer ist der gesammt Vorstand. Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesammtvorstand angehören.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands dieses kann auch schriftlich erfolgen.

Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.Die Wiederwahl zu einer weiteren Amtszeit ist zulässig.


 

§ 22 Vereinsordnungen

 

Der Gesammtvorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a) Beitragsordnung

b) Finanzordnung

c) Geschäftsordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und müssen nicht erfolgen.

§ 23 Haftung des Vereins

 

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,- € im Jahr nicht

übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig

verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von

Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit

solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


 

§ 24 Datenschutz im Verein

 

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten

Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung

unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich

zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben

genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 25 Auflösung

 

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an Stadtsportbund Gelsenkirchen (Gelsensport e.V.) die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 26 Gültigkeit dieser Satzung

 

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.04.2016 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Rothosen.

S.S.V. Buer